Ein Sozialstaat ist ein Staat, der durch verschiedene Maßnahmen dafür sorgt, dass arme Menschen nicht in Not geraten. In Deutschland bestehen diese Maßnahmen aus Arbeitslosengeld (ALG 1), Bürgergeld (ALG 2, bis 31.12.2023 Hartz-4) und Grundsicherung.
Dieses Grundprinzip hat sich Otto von Bismarck ausgedacht. Er hat damals nach einem Weg gesucht, wie Arme und Reiche nebeneinander zusammenleben konnten, ohne dass die Armen dazu gezwungen waren, die Reichen zu Überfallen. Es war also ursprünglich ein Schutz-System für die Wohlhabenden.
Arbeitslosengeld (ALG 1) bekommt der, der über ein Jahr lang gearbeitet hat und arbeitslos wird, und zwar ein Jahr lang. Die Höhe orientiert sich ein bisschen am vorherigen Verdienst. ALG 1 muss bei der Arbeitsagentur beantragt werden.
Bürgergeld (BG) orientiert sich am Sozialminimum, was ein Bürger benötigt, damit er nicht verhungert. Hierzu wird immer wieder neu berechnet, wieviel die Lebensmittel so kosten. Dann wird die Höhe entsprechend angeglichen. Derzeit beträgt dieses Sozialminimum 563,- Euro pro Monat. Die Miete wird bis zu einer gewissen Höhe separat davon übernommen (Mietobergrenze). Ansprechpartner ist hierfür das Jobcenter.
Grundsicherung (GS) ist der Teil, welcher bei einer Rente ausbezahlt wird, wenn diese nach Abzug der Miete unter dem Sozialminimum liegt. Es wird also die Rente nach Abzug der Miete bis zum Sozialminimum mit Grundsicherung aufgefüllt. Gewöhnlich wird die Grundsicherung auf dem Sozialamt beantrag (in seltenen Fällen auch bei der Rentenversicherung).
Die Mietobergrenze für Bürgergeldempfänger variiert von Ort zu Ort. Je nach Region muss man also herausfinden, bis zu welcher Höhe diese Miete erstattet wird. Ist die Miete teurer als erlaubt, muss dieser Überschlag selbst bezahlt werden. Das Jobcenter kann in einem solchen Fall einem „empfehlen“, dass man sich eine neue, günstigere Wohnung suchen soll.
Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, bekommt neben der Miete auch die Heizkosten erstattet! Dazu wird man noch von der GEZ-Gebühr (18,36 Euro/Monat) befreit. Außerdem gibt es für Bürgergeldempfänger noch die Möglichkeit Zuschüsse für die Erstaustattung zu bekommen (einmalig) oder Geld für eine kostenaufwändigere Ernährung (MEB).
Für Bürgergeld und Grundsicherung gilt
Prinzipiell werden 3 Dinge bei einem Antrag verlangt:
- Alle Zahungseingänge
- Das Bestehende (Aktien, Goldbesitz, Immobilien, KFZs etc)
- Alle regelmäßigen Zahlungsausgänge (Miete, NK, Unterhalt, Versicherungen)
- …und natürlich eine Meldebestätigung bzw ein gültiger Personalausweis, ein Mietvertrag und eine Übersicht der Kontobewegungen der letzten drei Monate
Vorgelegt werden muss also eine Meldebescheinigung (meist genügt der Personalausweis), die Krankenversicherungskarte, der Mietvertrag, der Festsetzungsbescheid für die Höhe der NK, bei GS der Rentenbescheid, bei BG die Absage von ALG 1, und um die Hosen völlig runter zu lassen eine Übersicht der Kontobewegungen, also die Kontobelege der letzten 3 Monate (in Kopie, gerne teilweise geschwärzt).
Für einen Bürgergeld-Antrag wird folgendes benötigt:
- der Hauptantrag HA
- eine Meldebescheinigung (oft genügt auch der Personalausweis)
- Anlage Einkommen EK
- Bescheid über (abgelehntes) Arbeitslosengeld 1
- Anlage Vermögen VM
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate (Kopien)
- Krankenversicherungskarte bzw. -nummer
- ggf Anlage kostenaufwändige Ernährung MEB (muss vom Arzt ausgefüllt werden)
- Nachweis über Bezug/Ablehnung von Krankengeld (kommt von der Krankenkasse)
- Mietvertrag (bei geplantem Umzug VOR dem Umzug ununterschriebenen Mietvertrag dem Amt vorlegen! Stimmen die dann dem Umzug zu, kann dieser bezüglich Umzugskosten und Kaution unterstützt werden)
- Anlage Kosten der Unterkunft KDU (zulässige Mietobergrenze beachten!)
- Jahresabrechnung Gas/Wasser/Strom mit Angabe der monatlichen Abschlagszahlungen
- * Nachweis über mögliche Schulden
- * Kaufvertrag bei einer selbst bewohnten Immobilie (nur bei Besitz)
- * Versicherungsbeiträge für eine Immobilie (nur bei Besitz)
- * Nachweis über Grund- und Gebäudesteuern (nur bei Besitz)
Für BG gilt außerdem: die Wohnung darf nicht größer sein, als 50 qm. Die Miete darf die Mietobergrenze nicht übersteigen. Für die Rems-Murr-Region gilt das hier.
Flüchtlinge bekommen ebenfalls Bürgergeld. Sie dürfen im Gegensatz zu den deutschen BG-Empfänger auch ohne Absprache mit dem Jobcenter ortsabwesend sein. Eine Mietobergrenze für Flüchtlinge aus der Ukraine gibt es nicht.
Kritiker sagen, dass Deutschland übertreibt und Arbeiten gehen sich nicht mehr lohnt.