Unabhängigkeitserklärung der Krim

Am 17.03.2014 erklärte sich die Krim für UNABHÄNGIG. Diese Unabhängigkeitserklärung ist der Streitpunkt: war diese Abspaltung erlaubt? Hat die Krim damit gegen Gesetze verstoßen? Und welche Gesetze waren das?

Man muss zwei verschiedene Rechtsfragen sauber trennen:

  1. Durfte die Krim nach ukrainischem Recht ihre Unabhängigkeit erklären?
  2. Verbietet das Völkerrecht eine solche einseitige Unabhängigkeitserklärung?

Die Antwort ist bei diesen beiden Fragen nicht identisch. Genau hier entsteht häufig die Verwirrung.

Nach ukrainischem Recht lautet die Antwort eindeutig NEIN!

Die Krim war 2014 kein unabhängiger Staat, sondern die Autonome Republik Krim innerhalb der Ukraine. Ihre Autonomie gab ihr eigene politische und administrative Befugnisse, aber kein Recht zur einseitigen Abspaltung.

Die ukrainische Verfassung bestimmte unter anderem:

  • Die Ukraine ist ein Einheitsstaat.
  • Ihr Staatsgebiet ist innerhalb der bestehenden Grenzen unteilbar und unverletzlich.
  • Die Krim ist ein untrennbarer Bestandteil der Ukraine.
  • Über eine Änderung des ukrainischen Staatsgebiets kann ausschließlich ein gesamtukrainisches Referendum entscheiden (Art. 73).

Die Krim durfte nach ihrer eigenen Rechtsordnung durchaus lokale Referenden abhalten, aber nicht selbst über die Abtrennung vom ukrainischen Staatsgebiet entscheiden.

Der ukrainische Verfassungsgerichtshof erklärte deshalb am 14. März 2014 den Beschluss des Krim-Parlaments über das Referendum ausdrücklich für verfassungswidrig. Er stellte also vor dem Referendum fest, dass das Krim-Parlament damit seine Kompetenzen überschreitet und gegen mehrere Bestimmungen der ukrainischen Verfassung verstößt.

Am 11. März 2014 hatte das Krim-Parlament bereits die „Declaration of Independence of the Autonomous Republic of Crimea and the City of Sevastopol“ beschlossen. Der kommissarische ukrainische Präsident setzte diesen Beschluss am 14. März 2014 wegen Verfassungswidrigkeit außer Kraft.

Damit war die Unabhängigkeitserklärung aus Sicht des ukrainischen innerstaatlichen Rechts nicht legal.


IST EINE UNABHÄNGIGKEITSERKLÄRUNG LAUT VÖLKERRECHT MÖGLICH?

In keinem Land ist die Abspaltung eines Gebietes auf Grund des Willens der dort lebenden Bevölkerung gesetzlich verankert.

Deswegen gibt es das Völkerrecht mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker. Es besagt, dass jedes Volk das Recht hat, frei über seinen politischen Status, seine Staatsform und seine wirtschaftliche, soziale sowie kulturelle Entwicklung zu entscheiden.

Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat 2010 im Kosovo-Gutachten eine sehr wichtige Aussage getroffen: Das allgemeine Völkerrecht enthält kein generelles Verbot, eine Unabhängigkeitserklärung abzugeben.

Das bedeutet allerdings nicht dass jede Region nach internationalem Recht das Recht hat, sich jederzeit von ihrem Staat abzuspalten!

Der Gerichtshof unterschied zwischen:

  • der bloßen Abgabe einer Unabhängigkeitserklärung, und
  • einem Recht auf Sezession, also dem Recht, sich tatsächlich von einem bestehenden Staat zu lösen.

Die Frage eines allgemeinen Rechts auf einseitige Sezession ließ der IGH ausdrücklich offen.


WAS WAR DANN MIT DEM REFERENDUM VOM 16. MÄRZ 2014?

Hier wird die Position der internationalen Gemeinschaft wesentlich eindeutiger.

  • Am 16. März 2014 fand das umstrittene Referendum statt.
  • Am 17. März 2014 erklärte die Krim daraufhin ihre Unabhängigkeit.
  • Am 18. März 2014 folgte der Vertrag über den Beitritt zur Russischen Föderation.

Die UN-Generalversammlung verabschiedete am 27. März 2014 Resolution 68/262. Darin stellte sie fest, dass das Referendum nicht von der Ukraine autorisiert worden war, bekräftigte die territoriale Integrität der Ukraine und erklärte, dass das Referendum keine Gültigkeit besitze und keine Grundlage für eine Änderung des Status der Krim bilden könne.

Das Referendum konnte nach Auffassung der UN keine rechtmäßige Änderung des territorialen Status der Krim bewirken.

Die UN ist übrigends dieses Staatenbündnis, welches Deutschland noch immer als Feindstaat listet.

In keinem Land ist die Abspaltung eines Gebietes auf Grund des Willens der dort lebenden Bevölkerung gesetzlich verankert.

Deswegen gibt es das Völkerrecht mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker. Es besagt, dass jedes Volk das Recht hat, frei über seinen politischen Status, seine Staatsform und seine wirtschaftliche, soziale sowie kulturelle Entwicklung zu entscheiden.

DAS SELBSTBESTIMMUNGSRECHT DER VÖLKER

Die russische Argumentation berief sich insbesondere auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Dieses Recht existiert tatsächlich im Völkerrecht.

Die entscheidende Frage ist aber:

Bedeutet Selbstbestimmung automatisch das Recht einer beliebigen Bevölkerungsgruppe innerhalb eines bestehenden Staates, sich einseitig abzuspalten?

Nein. Im Völkerrecht ist das nicht allgemein anerkannt.

Das Selbstbestimmungsrecht bedeutet zunächst nicht automatisch „Sezession“. Es kann beispielsweise durch politische Teilhabe, Autonomie und innere Selbstbestimmung verwirklicht werden.

Ein anerkanntes allgemeines Recht auf sogenannte „remedial secession“ – also Sezession als letztes Mittel bei schwersten und andauernden Menschenrechtsverletzungen – ist völkerrechtlich umstritten. Und selbst diejenigen, die ein solches Recht vertreten, müssten zusätzlich zeigen, dass dessen Voraussetzungen erfüllt waren.

Die Venedig-Kommission des Europarats kam 2014 ebenfalls zu einem sehr klaren Ergebnis: Die ukrainische Verfassung erlaubte der Krim kein Referendum über die Abspaltung. Zulässig hätte allenfalls ein konsultatives Referendum über eine größere Autonomie sein können. Außerdem sah die Kommission die konkreten Bedingungen des Referendums nicht als mit europäischen demokratischen Standards vereinbar an.

In keinem Land ist die Abspaltung eines Gebietes auf Grund des Willens der dort lebenden Bevölkerung gesetzlich verankert.

Deswegen gibt es das Völkerrecht mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker. Es besagt, dass jedes Volk das Recht hat, frei über seinen politischen Status, seine Staatsform und seine wirtschaftliche, soziale sowie kulturelle Entwicklung zu entscheiden.

FAZIT

Die juristisch präzise Antwort auf die Frage „War die Unabhängigkeitserklärung der Krim am 17.03.2014 nach ukrainischem Recht erlaubt?“ lautet: Nein. Sie widersprach der ukrainischen Verfassung und überschritt die Kompetenzen der Krim.

„Ist schon die bloße Erklärung der Unabhängigkeit nach allgemeinem Völkerrecht verboten?“

Nein, so pauschal kann man es nicht sagen. Der IGH hat ausdrücklich festgestellt, dass das allgemeine Völkerrecht kein generelles Verbot von Unabhängigkeitserklärungen enthält.

„Durfte die Krim dadurch völkerrechtlich wirksam aus der Ukraine austreten?“

Nein – dafür gab es keine anerkannte Rechtsgrundlage. Insbesondere war das Referendum nicht nach ukrainischem Recht autorisiert und wurde von der UN-Generalversammlung als ohne Gültigkeit für eine Änderung des Status der Krim bewertet.

Meine persönlich Meinung:

Das Asow-Bataillon, das DUK (Ukrainian Volunteer Corps, Pravyj Sektor) und das Dnipro-Bataillon haben dafür gesorgt, dass ca 15.000 pro-russische Ukrainer in der Zeit von 2014 bis 2022 gestorben sind. Noch mehr pro-russische Ukrainer sind nach Russland geflüchtet. Man könnte also sagen, dass sich 2014 etwas grundlegendes in der Ukraine verändert hat.

Die Bürger und die Führung auf der Krim hat dies kommen sehen und hat sich mit dieser Unabhängigkeitserklärung versucht in Sicherheit zu bringen. Auch wenn die Gesetze der Ukraine eine solche Abstimmung nicht erlauben, so ist sie doch gefühlt erlaubt. Es geht schließlich darum, Menschenleben zu retten. Und in einem Notfall gelten nach meinem Verständnis andere Gesetze.

SCHLUSSWORT

Die Krim verletzte mit ihrer Abspaltung ukrainisches Verfassungsrecht. Das Völkerrecht verbietet nicht generell jede einseitige Unabhängigkeitserklärung, gewährte der Krim aber auch kein anerkanntes Recht auf einseitige Sezession. Das Referendum konnte daher nach der maßgeblichen internationalen Rechtsauffassung keine rechtmäßige Änderung des Status der Krim bewirken.

MEIN SCHLUSSWORT

Würden wir es schaffen, Russland nicht als Feind zu sehen, sondern als Kämpfer gegen Nazis in der Ukraine, könnten wir in den Modus kommen, dass wir uns schämen müssten, Selensky so unterstützt zu haben, wie wir es taten. Selensky hat einen recht undemokratischen Führungsstil an den Tag gelegt, welchen wir nicht hätten unterstützen sollen. Selenskys Krieg