Bürgergeld

Bürgergeld ist seit 01.01.2023 der Nachfolger von Hartz-4. Die Höhe für das Existenzminimum beträgt derzeit 563,- Euro.

Die Eingliederungsvereinbarung wurde in Kooperationsplan umbenannt und wird jetzt noch schneller als Verwaltungsakt vollstreckt bzw in Kraft gesetzt. Dieser Verwaltungsakt wird immer dann praktiziert, wenn man den Kooperationsplan nicht freiwillig unterschreibt, weil der Inhalt noch nicht zur vollsten Zufriedenheit ausformuliert ist.

In jedem Kooperationsplan wird definiert, wie viele Bewerbungsbemühungen jeden Monat absolviert werden müssen. Diese Bewerbungsbemühungen müssen vorgewiesen werden, da sonst eine Sanktion eintritt. Die Kosten für die Bewerbung müssen aber separat beantragt werden. Dies ist in meinen Augen ein Fehler im Kooperationsplan.

Wieso erstattet das Jobcenter nicht automatisch die Bewerbungskosten?

Ich habe schon vor vielen Jahren eine selbst überarbeitete EGV vorgelegt, in welcher das Jobcenter eine Strafe von 300,- Euro hätte zahlen müssen, wenn es mir meine Bewerbungskosten nicht zeitnah automatisch erstattet hätte. Diese EGV war wirklich sehr Antragssteller-freundlich ausformuliert. Mir war klar, dass diese EGV niemals so in Kraft getreten wäre.

Aber ich habe damals in irgendwelchen Gesetzen gelesen, dass die EGV ein auf Augenhöhe geschlossener Vertrag wäre in welchen von beiden Seiten Inhalte eingebracht werden durften. Ich wollte meine EGV der EGV des Jobcenters gegenüberstellen und dann einen Mittelweg ausarbeiten.

Übernahme der Bewerbungskosten ist eine Kann-Leistung!

Das Jobcenter kann sie übernehmen, muss es aber nicht.

Die Realität war aber eine völlig andere. Man diktierte von Oben herab, was der Bürgergeldempfänger zu akzeptieren hatte. Die EGV des Jobcenters wurde per Verwaltungsakt in Kraft gesetzt. Kein einziger Vorschlag aus meiner EGV wurde auch nur in Erwägung gezogen.

Jetzt wurden die Gesetze verschärft. Aus einem Vertrag wurde ein Plan. Was damals noch fraglich war, darf jetzt so umgesetzt werden. Allerdings gibt es gegen den Kooperationsplan noch immer die Möglichkeit des Widerspruchs. Und ich empfehle, dass man von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Beim Wiedereingliederungsvertrag handelte es sich noch im Entferntesten um einen Vertrag, aber der Kooperationsplan ist davon weit entfernt.

Erst wenn die da oben merken, dass es zu viel Aufwand ist, die Armen zu gängeln und in die Ecke zu treiben, werden sie sich vielleicht Gedanken darüber machen, ob nicht vielleicht mit einem bedingungsloses Grundeinkommen sehr viele Konflikte eingespart werden können und dieses im Endeffekt vielleicht sogar den Staat billiger kommt.

Ein bedingungsloses Grundeinkommen soll billiger sein?

Ja. Die Überwachung der finanziellen Lage der Empfänger ist sehr aufwändig. Kaum ein Bürger wird mehr überwacht, wie ein Bürgergeldempfänger! Selbst Ortsabwesenheit muss er beantragen.

Die Sanktionierung ist ebenfalls sehr aufwändig. Gerichte müssen sich wegen minimaler Beträge mit Fällen befassen, die große Summen an Gerichtskosten verursachen, welche meist der Staat trägt.

Es wäre eh eine schöne Geste, den Bedürftigen freiwillig das Geld zu geben, welches sie davon abhält, die Reichen überfallen zu müssen. Denn genau dahin wird die Reise gehen, wenn wir so weiter machen.

Wir bringen die Menschen derart in Not, dass sie gezwungen sind, Straftaten zu begehen, um nicht zu verhungern. Und die Menschen werden diese Straftaten begehen. Sie werden nicht so einfach den leisen Hungertod sterben.

Otto von Bismarck hat dies seinerzeit erkannt und hat deswegen das Sozialsystem eingeführt. Er achtete genau darauf, dass keiner gezwungen war, einen anderen ausrauben zu müssen. Unsere derzeitigen Entscheidungsträger haben diesen Effekt jedoch vergessen. Sie sind gelinde gesagt leider dumm.

Aber deswegen gibt es ja den Andy Bayer, der auf diesen Umstand hinweist und so die führenden Politiker zu einer Einsicht bringt.

Das Problem, welches wir derzeit haben, ist, dass die Politiker nicht mehr mit der normalen Bevölkerung in Kontakt kommt. Sie wohnen in separaten Vierteln und kaufen in separaten Geschäften ein bzw lassen einkaufen. Sie schirmen sich vom Groll der Bürger ab.

Und wenn ein Einzelner völlig austickt, dann lassen sie ihn verhaften und in die Psychiatrie einweisen. Mit den richtigen Medikamenten verschwindet er in der Anonymität der Verrückten. Ist das die Gesellschaft, in welcher wir leben wollen?

Wer das Spiel der Politiker durchschaut, wird weggesperrt und das war’s? Wirklich?

Erkennt bitte, wer Euch Eure Freiheit klaut und werdet unbequem denen gegenüber.

Das Streben nach sozialer Gerechtigkeit ist das Wertvollste im Leben.

Albert Einstein

DER KOOPERATIONSPLAN

Im Kooperationsplan sind folgende Dinge geregelt:

  1. Eingliederungsziel Vermittlung in Arbeit, Qualifizierung
  2. Maßnahmen Bewerbungscoaching
  3. Jobcenter-Unterstützung Übernahme der Bewerbungskosten, Fahrtkosten; Vermittlungsvorschläge
  4. Pflichtaufgaben Pflicht-Bewerbungen, Terminpräsenz, Report über Eigenbemühungen

Der Kooperationsplan kann laufend verändert werden. Wenn man mit diesem Plan unzufrieden ist, gibt es ein ominöses Schlichtungsverfahren nach §15a SGB II


DAS ominöse SCHLICHTUNGSVERFAHREN NACH §15a SGB II

Ein Jobcenter-Mitarbeiter tritt ganz unvoreingenommen und neutral als Schlichter auf. Er spielt quasi den Richter. Er ist kein Jurist. Er kennt den Fall nicht (aus Neutralitätsgründen).

Er darf keine Entscheidungen treffen, die für eine Partei bindend sind. Und er darf nicht sanktionieren. Ein Richter ohne Stimme. Genial, da eh nicht neutral.


BÜRGERGELD-BASICS

Die Mietobergrenze für Bürgergeldempfänger variiert von Ort zu Ort. Je nach Region muss man also herausfinden, bis zu welcher Höhe diese Miete erstattet wird. Ist die Miete teurer als erlaubt, muss dieser Überschlag selbst bezahlt werden. Das Jobcenter kann in einem solchen Fall einem „empfehlen“, dass man sich eine neue, günstigere Wohnung suchen soll.

Wer Bürgergeld bezieht, bekommt neben der Miete auch die Heizkosten erstattet! Dazu wird man noch von der GEZ-Gebühr (18,36 Euro/Monat) befreit. Außerdem gibt es für Bürgergeldempfänger noch die Möglichkeit Zuschüsse für die Erstaustattung zu bekommen (einmalig) oder Geld für eine kostenaufwändigere Ernährung (MEB).

Für einen Bürgergeld-Antrag wird verlangt:

  • Alle Zahungseingänge
  • Das Bestehende (Aktien, Goldbesitz, Immobilien, KFZs etc)
  • Alle regelmäßigen Zahlungsausgänge (Miete, NK, Unterhalt, Versicherungen)
  • …und natürlich eine Meldebestätigung bzw ein gültiger Personalausweis, ein Mietvertrag und eine Übersicht der Kontobewegungen der letzten 3 besser 6 Monate

Vorgelegt werden muss also eine Meldebescheinigung (meist genügt der Personalausweis), die Krankenversicherungskarte, der Mietvertrag, der Festsetzungsbescheid für die Höhe der Nebenkosten, bei Grundsicherung der Rentenbescheid, bei Bürgergeld die Absage von ALG 1, und um die Hosen völlig runter zu lassen eine Übersicht der Kontobewegungen, also die Kontobelege der letzten 3 Monate (in Kopie, ungeschwärzt).

Für einen Bürgergeld-Antrag wird folgendes benötigt:

  • der Hauptantrag HA
  • eine Meldebescheinigung (oft genügt auch der Personalausweis)
  • Anlage Einkommen EK
  • Bescheid über (abgelehntes) Arbeitslosengeld 1
  • Anlage Vermögen VM
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate (Kopien)
  • Krankenversicherungskarte bzw. Krankenversicherungsnummer
  • ggf Anlage kostenaufwändige Ernährung MEB (muss vom Arzt ausgefüllt werden)
  • Nachweis über Bezug/Ablehnung von Krankengeld (kommt von der Krankenkasse)
  • Mietvertrag (bei geplantem Umzug VOR dem Umzug ununterschriebenen Mietvertrag dem Amt vorlegen! Stimmen die dann dem Umzug zu, kann dieser bezüglich Umzugskosten und Kaution unterstützt werden)
  • Anlage Kosten der Unterkunft KDU (zulässige Mietobergrenze beachten!)
  • Jahresabrechnung Gas/Wasser/Strom mit Angabe der monatlichen Abschlagszahlungen
  • * Nachweis über mögliche Schulden
  • * Kaufvertrag bei einer selbst bewohnten Immobilie (nur bei Besitz)
  • * Versicherungsbeiträge für eine Immobilie (nur bei Besitz)
  • * Nachweis über Grund- und Gebäudesteuern (nur bei Besitz)

Für BG gilt außerdem: die Wohnung darf nicht größer sein, als 50 qm. Die Miete darf die Mietobergrenze nicht übersteigen.


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