Insolvenz

Eine Insolvenz ist in der Regel nicht der Versuch, sich vor den Gläubigern zu drücken, sondern ein gesetzlich geregeltes Verfahren, um die Gläubiger so gerecht wie möglich zu befriedigen – nach Maßgabe dessen, was noch an Vermögen vorhanden ist.

Bei der Insolvenz unterscheidet man die Privatinsolvenz von der Firmeninsolvenz. Privatinsolvenz macht eine natürliche Person. Eine Firmeninsolvenz macht die komplette Firma.

Bei einer Privatinsolvenz versucht man sich zuvor außergerichtlich zu einigen. Eine Firmeninsolvenz überspringt diesen Schritt.

Jede Insolvenz entsteht aus

  • Zahlungsunfähigkeit ($ 17 InsO)
  • drohender Zahlungsunfähigkeit ($ 18 InsO)
  • Überschuldung ($ 19 InsO)

Übersicht des Insolvenzverfahrens

  1. Insolvenzantrag
    • Der Antrag wird durch den Schuldner oder einen Gläubiger beim Insolvenzgericht gestellt.
    • Daraufhin findet eine Prüfung statt, ob ein wirklicher Insolvenzgrund vorliegt (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit).
  2. Eröffnungsverfahren (Prüfphase)
    • Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter.
    • Prüfung, ob ausreichend Masse für Verfahren vorhanden ist (§ 206) Dies dauert meist einige Wochen bis wenige Monate.
  3. Insolvenzeröffnung
    • Offizielle Verfahrenseröffnung durch das Gericht.
    • Veröffentlichung der Eröffnung im Insolvenzregister.
    • Bestellung eines Insolvenzverwalters.
  4. Forderungsanmeldung durch Gläubiger
    • Gläubiger müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO).
    • Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Insolvenzverwalter, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist.
    • Rubrik: Verfahrensphase – Forderungsanmeldung (nach Eröffnung)
    • Es erfolgt später die Tabelle, in die die Forderungen aufgenommen werden.
  5. Prüfung der Forderungen
    • Der Insolvenzverwalter und ggf. der Schuldner prüfen die angemeldeten Forderungen.
    • Im Prüfungstermin bestätigt das Gericht die angemeldeten Forderungen oder weist sie zurück.
  6. Verwertung der Insolvenzmasse
    • Der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen (z. B. Immobilien, Maschinen, Forderungen).
    • Erlöse fließen in die Insolvenzmasse.
  7. Verteilung der Insolvenzmasse
    • Nach Abzug von Verfahrenskosten: Verteilung an die Gläubiger nach Quote.
  8. Aufhebung des Verfahrens / Restschuldbefreiung
    • Abschlussbericht und Aufhebung des Verfahrens.
    • Bei Verbraucherinsolvenz: ggf. Restschuldbefreiung nach 3 Jahren.

Forderungsanmeldung

  • Zeitpunkt: Nach Eröffnung des Verfahrens (Frist durch das Gericht).
  • Form: Schriftlich (mit Nachweisen), ggf. online über das Insolvenzportal.
  • Wohin: An den Insolvenzverwalter.
  • Kosten: Keine besonderen Gebühren für die Anmeldung.
  • Ergebnis: Aufnahme in die Insolvenztabelle bei Anerkennung.

§ 206 der Insolvenzordnung (InsO) regelt die Einstellung des Verfahrens bei mangelnder Masse. Wenn im Insolvenzverfahren kein oder zu wenig Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Insolvenzverwalter) zu decken, kann das Verfahren nicht durchgeführt werden und wird eingestellt. Das hat zur Folge, dass keine Restschuldbefreiung möglich ist (bei Privatinsolvenz) oder das Unternehmen nicht ordentlich abgewickelt wird.

Und die Gläubiger glauben, dass sie vielleicht etwas Geld bekommen, gehen aber in der Regel leer aus.


Verwertung der Insolvenzmasse – Reihenfolge der Befriedigung

  1. Masseverbindlichkeiten (werden zuerst bedient)
    Das sind Schulden, die während des Insolvenzverfahrens entstehen:
    • Kosten des Insolvenzverwalters
    • Gerichtskosten
    • laufende Kosten zur Verwaltung der Insolvenzmasse
    • Gehälter von Angestellten nach Insolvenzeröffnung
  2. Absonderungsberechtigte Gläubiger (z. B. Banken mit Sicherheiten)
    Wer z. B. eine Maschine finanziert hat und sich das Eigentum daran vorbehalten hat (z. B. Leasing oder Sicherungsübereignung), bekommt aus dem Verkaufserlös vorrangig Geld.
  3. Insolvenzgläubiger (die „normalen“ Gläubiger)
    Dazu gehören:
    • Lieferanten
    • ehemalige Arbeitnehmer (z. B. rückständige Löhne von vor der Insolvenz)
    • Steuerforderungen
    • offene Rechnungen

Diese Gläubiger erhalten dann eine sogenannte Insolvenzquote, also einen prozentualen Anteil ihrer Forderung, nachdem die vorherigen Gruppen bedient wurden.

  1. Nachrangige Forderungen (ganz zum Schluss, wenn überhaupt)
    Dazu gehören:
    • Zinsen, die nach Eröffnung des Verfahrens angefallen sind
    • Geldstrafen
    • Forderungen von nahestehenden Personen
  2. Gesellschafterforderungen (bei GmbH oder AG)
    Diese stehen ganz am Ende. Wer der Gesellschaft Geld geliehen hat, ist selbst schuld und geht im Insolvenzfall meist leer aus.